Rechtssprechung - News

Hier können Sie interessante und aktuelle Rechtsprechung nachlesen.

Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Oktober 2004  - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.).
(BGH Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10)

1. Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
2. Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
(BGH Urteil 07.12.2012 - XII ZR 151/09)

Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dies nicht zwingende Voraussetzung für einen bereits beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg ist.
Das OLG Celle weicht auf Grund der Neuregelung des freiwilligen sozialen Jahres durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) von der bisherigen Rechtsprechung (auch der des OLG Naumburg, Beschl. v. 10.05.2007 - 4 UF 94/07, FamRZ 2008, 86) ab.

Nach dem Ende einer nichtehelichen Partnerschaft forderte die Kindesmutter den ehemaligen Lebenspartner auf, die Vaterschaft für das "gemeinsame Kind" anzuerkennen, was der vermeintliche Vater auch tat. Danach zahlte er die Erstausstattung für das Kind, Kindesunterhalt und der Mutter Betreuungsunterhalt. Nach Einholung eines Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines Umgangsrechtstreites stand fest, das der ehemalige Lebenspartner nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Mutter kennt den Vater, der zwischenzeitlich Kindesunterhalt bezahlt. Zur Vorbereitung eines Regressprozesses gegen den echten Vater, verlangte der "gehörnte" Lebenspartner Auskunft von der Mutter über die Person des leiblichen Vaters. Der BGH hat dem Kläger in letzter Instanz Recht gegeben und die Mutter zur Auskunft verurteilt, nach dem sie sich weigerte und kein Auskunft geben wollte.
(BGH, Urteil 09.11.2011 - XII ZR 136/09 -)

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate; sie kann jedoch nicht in mehreren Zeitabschnitten genommen werden.
(BAG, Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 348/10)

Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden, der zur Verwirkung von nachehelichem Ehegattenunterhalt führen kann. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus nicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 05.10.2011 - XII ZR 117/09 - bestätigt.

Es entspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten entsprechende eigene Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu unternehmen. Diese Verpflichtung trifft grundsätzlich sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsbedürftigen.
Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruch stellenden Ehegatten an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789).
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Unterhaltsbedürftigen vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Das hat der BGH mit Urteil vom 21.09.2011 noch einmal bekräftigt.

Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt.
BAG Urteil vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 -

Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.
(BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09)

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.
(BAG Urteil 06.04.2011 - 7 AZR 716/09)