Rechtssprechung - News

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Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
(BGH Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 53/09 - )

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt vorherige Mangelanzeige voraus.
Der Bundesgerichtshof hat am 03.11.2010 entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.
(BGH Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 330/09 -)

Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
(BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 -)

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).
(BGH Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09)

Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach  Veröffentlichung  des  Senatsurteils  vom  12. April 2006  (XII ZR 240/03 - FamRZ  2006,  1006)  durch  Urteil  festgelegt,  so  ergibt  sich  weder  aus  der anschließenden  Senatsrechtsprechung  noch  aus  dem  Inkrafttreten  des § 1578 b  BGB  am  1. Januar  2008  eine  wesentliche  Änderung  der  rechtlichen  Verhältnisse.
(BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08)

Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber  dem  Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus  im  Regelfall  keine  Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.
(BGH Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 264/08

Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.
(BGH 23.06.2010 - XII ZB 232/09)

Das BAG hat in einer seiner jüngsten Entscheidungen nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch eine fehlerhafte Kündigungsfrist oder ein unrichtiger Kündigungszeitpunkt bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung gerichtlich geltend gemacht werden muss, da ansonsten die Kündigung zum fehlerhaften Zeitpunkt oder mit unrichtiger Frist wirksam wird.
(BAG Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 700/09)

Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
(BGH Urteil vom 05.08.2010 - VII ZB 101/09)

1.Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert.  der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
(BGH Urteil vom 28.07.2010)