Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist.
(BGH Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 264/08
Auch eine fehlerhafte oder unvollständige Auskunft des Erbenüber den Bestand des Nachlasses gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten führt nicht dazu, dass den Erben die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten trifft.