Der Bundesgerichtshof hat noch einmal klar gestellt, dass auch beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder die Zins- und Tilgungsleistungen eigengenutzter Immobilien bis zur Höhe des (einkommenserhöhend wirkenden) Wohnvorteils einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Allerdings kann bei besonders hohen monatlichen Raten einer Reduzierung und Streckung des Darlehens in Betracht kommen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

1. Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt.
2. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. (aus den Leitsätzen des BGH Beschlusses vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21)