Die "Sandwichgeneration" leistet für eigene Kinder Unterhalt und wird zunehmend auch für den Unterhalt ihrer betreuungs- oder pflegebedürftigen, alten Eltern herangezogen. Wie in solchen Fällen die Betreuung der minderjährigen Kinder bei der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird, hat der BGH mit Beschluss vom 15.02.2017, Az: XII ZB 201/16 einmal mehr entschieden. Die Leistungsfähigkeit des ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil wird um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.

(BGH Beschluss vom 15.02.2017, Az: XII ZB 201/16)

Leitsätze des Beschlusses:
BGB § 1603
a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.

b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.

c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.

d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.

BGH Beschluss vom 15.02.2017