Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen. (Leitsatz) 

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 – 13 WF 244/16)

Ohne diese Angaben lassen sich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines anderen unterhaltspflichtigen Verwandten aus § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB ebenfalls nicht feststellen; es lässt sich nicht ausschließen, dass der Unterhaltsschuldner den beanspruchten Unterhalt bei Erfüllung seiner (ungesteigerten) Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB ohne Beeinträchtigung seines angemessenen Selbstbehalts leisten kann.

Die Entscheidung ist nicht überraschend oder neu, sondern sie bestätigt noch einmal die stringente und strenge Rechtsprechung, wenn es um den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder geht, deren Existenzminimum sicher zu stellen ist. Ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Deshalb genügt es nicht, sich lediglich auf fehlende bzw. unzureichende Erwerbsmöglichkeiten oder gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu berufen. Der gesamte Ausbildungsweg und der bisherige berufliche Werdegang sind detailliert vorzutragen und auch unter Beweis zu stellen.

OLG Brandenburg Beschluss vom 01.11.2016