Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen.
(BAG Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 259/11)
Es zählen für die Wartezeit des Kündigungschutzgesetzes nur die Zeiten, in denen ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. Vorausgegangene Zeiten eines Leiharbeitsverhältnisses, in denen der Leiharbeitnehmer zwar für seinen Arbeitgeber tätig war, aber kein Arbeitsverhältnis begründet war, bleiben unberücksichtigt.