Rechtssprechung - News

Hier können Sie interessante und aktuelle Rechtsprechung nachlesen.

Die Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses erfordert es, den Zweck, mit dessen Erreichnung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau zu bezeichnen, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnis führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist.
(BAG Urteil vom 15.05.2012 - 7 AZR 35/11)
Zur Berechnung der Klagefrist (Fristbeginn) siehe auch BAG Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZN 956/12.

Ein Ehegatte, der im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten gegenüber unbenannte Zuwendungen leistet, hat bei Ehescheidung einen Ausgleichsanspruch, dessen Höhe jedoch begrenzt ist auf den Geldbetrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Eheleute infolge der Leistung des Zuwendenden noch gemehrt ist.
(BGH Urteil vom 19.09.2012 - XII ZR 136/10)

Ob Verkehrsunfall oder Kündigung des Mietvertrages oder andere Rechtsangelegenheiten, glücklich der, der in solchen Momenten eine Rechtsschutzversicherung hinter sich weiß. Dadurch ist die Angst vor horrenden Rechtsanwaltskosten genommen und Sie können gleich mit kompetentem Rechtsrat eines Anwaltes oder einer Anwältin Ihres Vertrauens Ihre Ansprüche wahren.

Das BAG hat mit seinem Urteil vom 07.08.2012 (9 AZR 353/10) festgestellt, dass bei dauererkrankten Arbeitnehmern der Anspruch auf Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres "automatisch" verfällt. Das Gericht zieht damit einen vorläufigen Schlussstrich unter die seit 2009 andauernde Diskussion und sorgt endlich für Rechtsklarheit.
(BAG Urteil vom 07.08.2012 - 9 AZR 353/10)

Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten die gleichen Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben.
(BAG Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11) 

Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt.
(BAG Urteil vom 18.04.2012 - 5 AZR 248/11) 

Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte. 
Gleichwohl bleibt Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
(BVerfG Beschlüsse vom 18. Juni 2012, 1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11, 1 BvR 2867/11)

Mal wieder hat der BGH entschieden: 
Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - ihm unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Ehegatten-Unterhalt zu verwenden.
(BGH Urteile vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 und XII ZR 66/10)

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft.
(BGH Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 178/09)

Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen, wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.
(BGH Urteil vom 18.01.2012 - XII ZR 15/10 -)