Grundsätzlich ja! Das hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 05.10.2016 zu diesem Thema bestätigt. Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er 1 .) ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt/gezeigt hat und 2.) der Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. auch § 1686a BGB).

(BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15) 

Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl  beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.

Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein verheiratete Frau mit einem anderen Mann ca. 2 Jahre eine außereheliche Beziehung unterhalten und hieraus während der fortbestehenden Ehe zwei Kinder geboren, die gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Kinder des Ehemannes galten. Nach dem Ende dieser Beziehung setzte sie mit ihrem Ehemann die Ehe fort und verweigerte dem leiblichen Vater jeglichen Umgang, trotz mehrerer gerichtlicher Verfahren, die der leibliche Vater angestrengt hatte. Die Kinder wurden über ihre Abstammung durch die Ehefrau und ihren Ehemann nicht aufgeklärt. Im Zeitpunkt der Entscheidung waren sie zwischenzeitlich neun Jahre alt geworden. Der BGH hatte insoweit Gelegenheit die o.g. Grundsätze aufzustellen.

BGH Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15