Ist ein Arbeitnehmer infolge einer unverschuldeten Erkrankung arbeitsunfähig und damit an seiner Arbeistleistung verhindert, ist er regelmäßig auch nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch teilzunehmen, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erörtern.

(BAG Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15)

Auf Grund des sich aus § 106 GewO ergebenden Weisungrechtes kann der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht des Arbeistnehmers nach Inhalt, Ort und Zeit konkretisieren. Das Weisungsrecht umfasst daher grundsätzlich auch das Recht, den Arbeitnehmer anzuweisen, an einem Personalgespräch im Betrieb teilzunehmen. Entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers durch Krankheit, erlischt insoweit auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Gleichwohl darf der Arbeitgeber auch während der Erkrankung Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen, um die berufliche Perspektive nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu besprechen. Der Arbeitgeber muss aber hierzu ein berechtigtes Interesse aufzeigen. Nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es aus betrieblichen Gründen unumgänglich ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. 

Im entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber die besonderen Voraussetzungen nicht darlegen, sodass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers im Betrieb zu erscheinen nicht bestand und somit die ihm erteilte Abmahnung rechtsunwirksam war und aus der Personlakte zu entfernen werden musste.

BAG Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15