Der BGH hat zum wiederholten Male klar gestellt, dass die Benutzung, Zuweisung und Herausgabe der als Ehewohnung genutzten Räumlichkeiten während der Trennungszeit (Trennung bis rechtskräftige Ehescheidung) nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln folgt, sondern ausschließlich nach familienrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Ehewohnungsverfahren, zu entscheiden ist.

Leitsätze des Gerichts:

a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).

b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.

(BGH Beschluss vom 28.09.2016, Az: XII ZB 487/15)

BGH Beschluss vom 28.09.2016