Zum 01.01.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert und der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab diesem Zeitpunkt angehoben. Die ab 01.01.2018 gültige Düsseldorfer Tabelle gibt es hier.

 

Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro. Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf vom 37/2017 vom 06.11.2017


Ab 01.01.2016 ändern sich erneut der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und die darauf aufbauenden Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016 gibt es hier.

Ab dem 01.01.2016 beträgt der Unterhaltsbedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt nicht mehr 670 Euro, sondern 735 Euro monatlich. Der monatlich Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bleibt unverändert.


Ältere Informationen:
 
Ab dem 01.08.2015 ändern sich Unterhaltsbeträge und die Leitlinien des OLG Düsseldorf. Anlaß dafür ist die Anhebung des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 Satz EStG, der die Grundlage der Berechnung des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB bildet.
 
Zum 1. Januar 2015 wurde bereits der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt stieg für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete stieg der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 1.1.2015.
Der Kindesunterhalt konnte zum 1.1.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium ist nun mehr erfolgt. Eine weitere Anhebung erfolgt zum 01.01.2016, weshalb mit einer weiteren Anhebung der Unterhaltsbeträge zu rechnen sein wird. 
 

Auf Grund der von der Bundesregierung zum 01.01.2010 vorgenommenen Anhebung des staatlichen Kindergeldes wurden auch der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und die DÜSSELDORFER TABELLE entsprechend angepasst.

Zum 01.01.2011 gab es eine erneute Änderung und Anpassung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.

Weder zum 01.01.2012 noch zum 01.01.2013 und auch nicht zum 01.01.2014 haben sich die Mindestunterhalt-Beträge noch die DÜSSELDORFER TABELLE geändert. Es bleibt bei den seit 01.01.2011 gültigen Beträgen. Allerdings änderten sich die Leitlinien des OLG Düsseldorf. Der notwendige und der angemessen Eigenbedarf (Selbstbehalt) wurden erhöht.

Welche möglichen Auswirkungen die Änderungen haben, erfragen Sie am besten in einem persönlichen Gespräch.

DieTabellen finden Sie hier:

Düsseldorfer Tabelle 01.08.2015

Düsseldorfer Tabelle 01.01.2015

OLG Naumburg Leitlinien 01.01.2015

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2013 

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2011

OLG Naumburg Leitlinien 01.01.2011

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010

OLG Naumburg Leitlinien 01.01.2010 

Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2009

OLG Naumburg Leitlinie 01.01.2009

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2008

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.07.2007